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Satzung

§1: Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Theaterverein Osnabrück e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter Nr. 1077 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Osnabrück.

§2: Zweck

Zweck des Vereins ist:

  1. Die Förderung der Bildung und Erziehung seiner Mitglieder. Hierzu führt er insbesondere Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen zur Theaterkunst sowie Podiumsgespräche mit Mitgliedern des Osnabrücker Ensembles und auswärtigen Gästen durch, organisiert Bildungsreisen zu Theateraufführungen und die Teilnahme an Theaterprojekten;
  2. Die Förderung von Kunst und Kultur durch Unterstützung der Städtischen Bühnen Osnabrück GmbH, durch Werbung für diese, durch Information und Beratung der Theaterleitung in Fragen der Ergänzung des Repertoires sowie in Angelegenheiten des Publikumsinteresses sowie finanziell durch das Sammeln von Spenden zur direkten Verwendung für die Zwecke des Osnabrücker Theaters im Sinne von § 58 AO.

§3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Theaterverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4: Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Das Jahr vom 1. August bis 31. Dezember 2012 ist ein Rumpfjahr.

§5: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss des Vereinsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder wiederholt den Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich und schriftlich zu hören.
  5. Ein ehemaliger Vorsitzender, der sich hervorragende Verdienste um den Theaterverein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er hat das Recht zur Teilnahme an allen Vorstandssitzungen, besitzt allerdings kein Stimmrecht. Ein Ehrenvorsitzender bleibt beitragsfrei.

    Ein Mitglied, das sich hervorragende Verdienste um den Theaterverein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein Ehrenmitglied bleibt beitragsfrei

§6: Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März fällig und danach eingezogen werden.
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§7: Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§8: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der die Geschäftsführer/-in ist,
    3. dem/der Schatzmeister/in.
      Der Vorstand kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden.
  2. Der Theaterverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der unter Absatz 1, a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  4. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen. Die Einberufung obliegt dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in im Falle der Verhinderung.
  5. Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Beschlüssen des Vorstandes die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

§9: Aufgaben des Vorstandes

  1. Leitung des Vereins und Führung der Geschäfte;
  2. Jährliche Aufstellung eines Tätigkeitsberichtes;
  3. Entscheidung über Maßnahmen im Rahmen der Zwecke des Vereins und Verwendung der dafür erforderlichen Mittel nach Richtlinien der Mitgliederversammlung;
  4. Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchführung.

§10: Der Beirat

  1. Der Beirat unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben.
  2. Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Dem Beirat können Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
  3. Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Der Beirat wird von dem /der Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal während eines Vereinsjahres einberufen.
  5. Empfehlungen des Beirates sind der Mitgliederversammlung von dem/der Vorsitzenden mitzuteilen.

§11: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Schreiben oder auf elektronischem Wege einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung und die vorliegenden Anträge mitzuteilen.       
    Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Ausnahmefällen in einem digitalen Format abgehalten werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung;
    • Entgegennahme des Finanzberichtes des Schatzmeisters und entsprechende Entlastung;
    • Wahl des Vorstandes und des Beirates;
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    • Bestellung von Rechnungsprüfern;
    • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.
  4. Beschlüsse sind mit der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.
  5. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in oder dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens zur darauffolgenden Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzustellen.

§12: Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung des Theatervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Übertragung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck von dem/der Vorsitzenden einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Anderenfalls erfolgt die Einberufung einer weiteren Versammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann.

§13: Haftung

Auf den Theaterverein finden im Übrigen die Bestimmungen über das Vereinsrecht gemäß §§ 21 ff BGB – insbesondere hinsichtlich der Haftungsbeschränkung der Mitglieder – Anwendung, sowie nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.